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Allgemeine Einkaufsbedingungen Mettler-Toledo

1. ALLGEMEINES, UNTERAUFTRAGSVERGABE UND GESETZLICHE VORSCHRIFTEN – Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen («Bedingungen») gelten ausschliesslich für sämtliche Käufe von Waren, Software und/oder Dienstleistungen («Liefergegenstände») durch die in der Bestellung angegebene Mettler-Toledo-Konzerngesellschaft (im Folgenden als «MT» bezeichnet). Der Begriff „Lieferant“ bezieht sich auf jede Person oder Firma oder jedes Unternehmen, an die oder an das die Bestellung von MT adressiert ist. Die vorliegenden Bedingungen sind Bestandteil jedes künftigen Einzelkaufvertrags zwischen MT und dem Lieferanten. Nachdem der Lieferant eine Bestellung angenommen hat, sind diese Bedingungen verbindlich. Jegliche abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und sind für MT keinesfalls wirksam oder verbindlich. Sofern die vorliegenden Bedingungen eine schriftliche Mitteilung erfordern, genügen E-Mail, Fax oder andere Formen der schriftlichen Kommunikation. Dem Lieferanten ist es ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MT nicht gestattet, MT-Bestellung ganz oder teilweise an Dritte weiter zu vergeben. Der Lieferant wird durch die Bestellung eines Subunternehmers von keiner seiner Lieferantenpflichten gemäss diesen Bedingungen entbunden. Der Lieferant haftet grundsätzlich für die Handlungen oder Unterlassungen der von ihm bestellten Subunternehmer.

2. BESTELLUNGEN, PREISE, KEINE AUSSCHLIESSLICHKEIT – Gültig sind ausschliesslich schriftliche, von MT aufgegebene Bestellungen. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Zusätze, Änderungen oder abweichende Bedingungen werden nur dann anerkannt, wenn sie von MT schriftlich bestätigt wurden. Sofern eine Bestellung von MT oder eine schriftliche Vereinbarung, die von einem bevollmächtigten Vertreter von MT unterzeichnet ist, nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht, geht MT keine Ausschliesslichkeitsvereinbarungen mit Lieferanten ein und gibt keine Kaufzusage für etwaige Mindest- oder Höchstmengen ab. MT kann seine Bestellung vor Lieferung der Liefergegenstände jederzeit ganz oder teilweise per schriftlicher oder elektronischer Mitteilung an den Verkäufer stornieren. Auf eine solche Mitteilung hin muss der Lieferant sämtliche Arbeiten und/oder den Warenversand unverzüglich einstellen und seine Lieferanten und/oder Subunternehmer dazu veranlassen, die Arbeit gemäss der Bestellung einzustellen und das im Besitz des Lieferanten oder Zulieferers befindliche Eigentum, an dem MT einen Anteil hat oder erwerben könnte, schützen. Im Falle der Stornierung einer Bestellung von Spezialanfertigungen (d. h. Produkte, die vom Lieferanten nach den Vorgaben von MT hergestellt oder angepasst wurden, um die besonderen Bedürfnisse oder Anforderungen von MT zu erfüllen) bezahlt MT ausschliesslich die bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich angefallenen, unvermeidbaren Kosten, die dieser Stornierung konkret zugeordnet werden können und die abzüglich des Restwertes direkt aus ihr entstehen. Voraussetzung für eine derartige Erstattung ist, dass die allgemein anerkannten Buchhaltungspraktiken und -prinzipien beachtet und konsequent angewandt werden. Bezüglich des stornierten Anteils hat der Verkäufer keinen Anspruch auf antizipierte Gewinne. In keinem Fall dürfen die Stornierungsgebühren den vereinbarten Preis für die stornierten Artikel überschreiten. MT haftet nicht für zufällige und/oder Folgeschäden. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, Stornierungsansprüche innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach der Stornierung bei MT einzureichen. Für stornierte Bestellungen von Standardprodukten (d. h. Produkte, die zum gewöhnlichen Marktangebot des Lieferanten gehören) werden keine Zahlungen geschuldet. Sofern der Kauf von Liefergegenständen des Lieferanten durch MT MwSt.-pflichtig ist oder einer sonstigen Verkaufssteuer unterliegt, ist der anfallende Betrag der MwSt. bzw. der sonstigen Verkaufssteuer in der Rechnung des Lieferanten gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen von MT, die dem Lieferanten mitgeteilt wurden, separat auszuweisen. Sämtliche Angebote, Besuche, Dienstleistungen und Dokumentenerstellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Angeboten erfolgen kostenfrei.

3. LIEFERUNG – Der Transport unterliegt den in der Bestellung aufgeführten Bedingungen. Für die fachgerechte Verpackung und Kennzeichnung der Produkte und der Verpackung ist der Lieferant verantwortlich. Die Lieferbedingungen sind gemäss INCOTERMS® 2010 in der Bestellung anzugeben. Ist dies nicht der Fall, kommt DDP INCOTERMS® 2010 zur Anwendung. Risiko und Eigentum gehen auf MT über, sobald die bestellte Ware in den Geschäftsräumen von MT oder an einem anderweitigen Lieferort, der aus der Bestellung hervorgeht, eintrifft. Vorausgesetzt, der Lieferant hat keine gegenteiligen Anweisungen in schriftlicher Form erhalten, so liegt die Transportversicherung in der Verantwortung des Lieferanten. Die Liefergegenstände müssen am vereinbarten Lieferdatum bei MT eintreffen bzw. an MT übergeben werden. Hat der Lieferant Grund/Gründe zur Annahme, dass eine pünktliche Lieferung teilweise oder gänzlich unwahrscheinlich ist, so muss der Lieferant MT umgehend über den Grund/die Gründe und die geschätzte Lieferverzögerung informieren. Im Falle einer Verzögerung wählt der Lieferant, auf seine Kosten, die schnellste Transport- bzw. Liefermöglichkeit aus. Vorfristige oder Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MT zulässig. MT ist berechtigt, die erhaltene Ware zu prüfen und abzulehnen, sofern sie nicht den Anforderungen entspricht. Falls angemessen kontrolliert MT die Lieferungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und benachrichtigt den Lieferanten über etwaige offenkundige Mängel. Weder Untersuchungen noch Tests, Zulassung, Bauartzulassung oder Annahme der Liefergegenstände befreien den Lieferanten von seiner Verantwortung für Gewährleistungen, verdeckte Mängel, Betrug oder Fahrlässigkeit. Die Bezahlung durch MT bedeutet keinen Verzicht auf eine mögliche Beanstandung. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin nicht ausführt, hat MT Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1 % des Nettopreises der Ware pro Kalendertag bis zu höchstens 10 % des Preises der zu spät gelieferten Liefergegenstände und/oder kostenfreie Stornierung der Bestellung. Dies gilt unbeschadet etwaiger weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Lieferungen über oder unter der Bestellmenge dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MT erfolgen. Wurde zu viel Ware geliefert, hat MT das Recht, die nichtbestellte Übermenge ohne Vorankündigung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und/oder dem Lieferanten alle zusätzlichen Kosten (z. B. Lagerung) in Rechnung zu stellen.

4. GEWÄHRLEISTUNG – Der Lieferant garantiert, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind, die den Wert oder die Eignung für die vorgesehene Verwendung beeinträchtigen könnten, dass sie frei von Konstruktionsfehlern und sonstigen Defekten sind, über die zugesagten Eigenschaften verfügen und den genannten Leistungs- und Spezifikationsanforderungen entsprechen. Des Weiteren garantiert der Lieferant, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Der Lieferant garantiert, dass Serviceleistungen pünktlich, fachgerecht und ordnungsgemäss durch hochqualifiziertes Personal und mit einem hohen Mass an Sorgfalt ausgeführt werden. Der Lieferant garantiert die ununterbrochene Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des vereinbarten Dienstumfangs. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen aus beliebigem Grund einzustellen. Die Dienstleistungen werden ausschliesslich an den vereinbarten Orten erbracht. Die Erbringungsorte können nur mit vorheriger Zustimmung von MT geändert werden. Der Lieferant gewährleistet, jegliche Mängel an den Liefergegenständen umgehend zu beheben oder eine für MT zufriedenstellende Ersatzlieferung auszuführen, welche in beiden Fällen kostenlos, nach Wahl von MT und auf Gefahr des Lieferanten erfolgt. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Lieferanten ist MT dazu berechtigt, entweder die Mängel beheben zu lassen oder die mangelhaften Liefergegenstände ersetzen zu lassen. In beiden Fällen trägt der Lieferant jegliche anfallende Kosten. MT ist nach alleinigem Dafürhalten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Liefergegenstände zurückzurufen, die potenziell eine Gefahr für das Eigentum Dritter, die Gesundheit oder das Lebens verursachen könnten. MT ist berechtigt, mangelhafte Serviceleistungen jederzeit erneut durchführen zu lassen, nachdem MT diese Mängel in der Durchführung von Serviceleistungen festgestellt hat. Die Garantien des Lieferanten erstrecken sich auch auf Teile und Liefergegenstände, die von Subunternehmern gefertigt oder bereitgestellt wurden, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Gegenteiliges vereinbart wurde und MT über anderweitige Ansprüche gegenüber den Subunternehmern verfügt. Sofern nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, beträgt die Garantiefrist für Geräte und Hardware vierundzwanzig (24) Monate und für Dienstleistungen zwölf (12) Monate. Der Garantiezeitraum beginnt mit Annahme der Liefergegenstände durch MT. Für ersetzte und reparierte Ware gilt die gleiche Garantie wie für die gelieferte Ware.

5. RECHNUNGEN UND ZAHLUNG – Rechnungen sind MT entsprechend den geltenden Vorschriften mit Herkunftsnachweis und mit der MT-Bestellnummer vorzulegen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung binnen 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, jedoch nicht eher als 60 Tage nach Erhalt bzw. Abnahme der Liefergegenstände. MT kann nach eigenem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlen und 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen. Die Abtretung von Forderungen an Dritte wird nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MT anerkannt.

6. WERKZEUGE, MODELLFORMEN UND MATERIALIEN – Werkzeuge, Modellformen und anderes von MT für den Lieferanten bereitgestelltes oder von MT zum Teil oder gänzlich bezahltes Material darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MT nicht zur Ausführung von Bestellungen Dritter oder für irgendeinen anderen Zweck verwendet werden. Solche Werkzeuge, Modellformen und anderes Material muss deutlich als Eigentum von MT gekennzeichnet sein und vom Lieferanten auf geeignete Weise gelagert, gewartet und versichert werden. Sie bleiben Eigentum von MT und können von MT jederzeit zurückgefordert werden.

7. TECHNISCHE DATEN UND VERTRAULICHKEIT – Alle Informationen, Daten, Spezifikationen und Zeichnungen, die MT dem Lieferanten zum Zweck der Bereitstellung der relevanten Liefergegenstände vor oder nach Vertragsschluss aushändigt («MT-Informationen»), dürfen vom Lieferanten ausschliesslich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verwendet werden. Dem Lieferanten ist es untersagt, MT-Informationen für anderweitige Zwecke zu verwenden, einschliesslich des Nachahmens von MT-Produkten, ob für sich selbst oder für andere. Dem Lieferanten ist es untersagt, diese Informationen zu vervielfältigen, offenzulegen oder an Dritte weiterzugeben. Die Überlassung von Informationen durch MT an den Lieferanten ist nicht als Übertragung von Rechten an diesen Informationen an den Lieferanten anzusehen. Alle Rechte bleiben bei MT. Auf Verlangen müssen sämtliche Unterlagen, einschliesslich aller Bestandteile und deren Reproduktionen, unverzüglich an MT zurückgegeben werden. Der Lieferant hat die Bestellung an sich ebenso wie die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. 

8. RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM – Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Lieferung und Nutzung der Liefergegenstände keine Patent-, Muster-, Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Jegliche Einschränkungen müssen MT vor Aufgabe einer Bestellung, spätestens jedoch bei Bestätigung der Bestellung mitgeteilt werden. Der Lieferant hält MT schad- und klaglos bezüglich sämtlicher Vertragsstrafen, Bussgelder, Kosten, Verluste und Haftungsansprüche, die MT im Zusammenhang mit Ansprüchen aus tatsächlichen oder angeblichen Verstössen im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bestellungen von Waren, die ausschliesslich von MT entwickelt wurden. Sämtliche Rechte, Titel und Anteile an Analysen, Planungs- und Entwurfsdokumenten, Wissen, Konzepten, Werken, Programmierungsergebnissen (Software als Quellcode oder Objektcode), Erfindungen, Urheberrechten und sonstigen Rechten am geistigen Eigentum samt zugehöriger Dokumente, Berichte und Zeichnungen, patentierbar oder nicht, die aus Gesprächen zwischen den Parteien im Rahmen einer möglichen Zusammenarbeit oder Bestellung oder aus einer Entwicklung oder sonstigen Aktivitäten, die (i) von oder unter Mitwirkung von MT durchgeführt werden, (ii) vom Lieferanten ganz oder teilweise anhand von Anweisungen, Vorgaben oder Informationen von MT durchgeführt werden, oder (iii) von MT veranlasst und/oder (direkt oder indirekt) bezahlt werden, hervorgehen, sowie Daten, Informationen oder Berichte, die aufgrund der Nutzung der Liefergegenstände durch MT entstehen («Ergebnisse»), stehen im vollständigen und ausschliesslichen Eigentum von MT. Die Ergebnisse dürfen nur insoweit vom Lieferanten genutzt werden, wie dies für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, die Ergebnisse für etwaige andere Zwecke zu verwenden, ob für sich selbst oder für andere. Die Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf Waren, die auf einem Muster von MT basieren oder auf MT zugeschnitten wurden, nicht an Dritte liefern. Der Lieferant hält MT schad- und klaglos bezüglich sämtlicher Forderungen, Kosten, Verluste oder Haftungsansprüche, die MT infolge eines Verstosses gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten entstehen.

9. SOFTWARE – Die Software gilt als geliefert, wenn sie MT samt Softwareunterlagen und sämtlicher erforderlicher Informationen zur Installierung und Aktivierung der Software (einschliesslich Schlüssel und Berechtigungsnachweisen) zur Verfügung gestellt wird und installations- sowie betriebsbereit ist. Ist die Softwareinstallation Teil der Bestellung, gilt die Lieferung erst als erfolgt, wenn die Software die förmliche Abnahmeprüfung bestanden hat, die ein wesentlicher Bestandteil der Installationsleistung ist, oder, falls keine solche Prüfung stattfindet, wenn die Software installiert und für die vorgesehene Nutzung betriebsbereit ist und die vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Sofern nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, gewährt der Lieferant MT eine weltweite, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, nicht exklusive und unentgeltliche Lizenz für die Nutzung der Software. MT unterliegt keinen Lizenzbedingungen Dritter, die in den Softwareunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind oder MT anderweitig schriftlich mitgeteilt wurden. Der Lieferant garantiert, dass die Software über alle wesentlichen Funktionen und Eigenschaften verfügt, die in den Softwareunterlagen erläutert werden, und dass sie wie dort vorgesehen funktioniert. Der Lieferant garantiert, dass die Software im Einklang mit branchenüblichen Standards entwickelt wurde und keine Codes und Funktionen enthält, welche den Zugriff, die Nutzung, die Entfernung, die Manipulation oder die Zerstörung von Systemen, Daten oder Software durch Unbefugte zulassen, wie z. B. Spyware, Backdoors, Zeitbomben oder Sperrvorrichtungen. Sofern nicht in Schriftform etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, entspricht die Garantiefrist für eingebettete Software der Garantiefrist für die Waren, in die sie eingebettet ist. Für eigenständige Software gilt eine Garantiefrist von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab Lieferung. Bei kritischen Fehlern im Zusammenhang mit der Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Software stellt der Lieferant unverzüglich kostenfreie Updates zur Verfügung. Der Lieferant übernimmt bei jeder Version und jedem Release der Software für mindestens 24 (vierundzwanzig) Monate die Wartung und den Support. Alle Drittkomponenten der Software, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Open-Source-Software, müssen in den Softwareunterlagen unter Angabe der jeweiligen Lizenzbedingungen ausdrücklich gekennzeichnet werden. Keine der Lizenzbedingungen der Software dürfen die vorgesehene kommerzielle Nutzung der Software einschränken oder Pflichten oder Bedingungen enthalten, die einen Rechtsanspruch Dritter auf Zugriff auf diese Software begründen oder anderweitig eine Einschränkung oder Bedingung für die Nutzung, Vervielfältigung, Anpassung, den Vertrieb oder die Übermittlung dieser Software durch MT auferlegen könnten («Copyleft-Effekt»). Vor Bestätigung der Bestellung hat der Lieferant gegenüber MT schriftlich zu bestätigen, dass im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung von Open-Source-Software weder die Liefergegenstände noch MT-Produkte dem Copyleft-Effekt unterliegen. Der Lieferant hält MT, seine Vertriebspartner und Kunden schad- und klaglos bezüglich jeglicher Ansprüche oder Haftungsverpflichtungen, die aus einem Verstoss gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten hervorgehen könnten. MT ist berechtigt, Anpassungen und Verbesserungen an der Software vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen sowie sonstige abgeleitete Werke auf Basis der Software zu entwickeln. MT ist berechtigt, diese Anpassungen, Verbesserungen und abgeleiteten Werke, einschliesslich Software, an seine Kunden weiterzugeben. Jegliche Informationen oder Kenntnisse über die Nutzung der Software durch MT in seinen Produkten, im Betrieb oder anderswo stellen vertrauliche und geheime Informationen von MT dar und dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von MT an Dritte weitergegeben werden.

10. ÄNDERUNGEN AN DEN LIEFERGEGENSTÄNDEN – Der Lieferant darf Anpassungen an den Spezifikationen der Liefergegenstände oder Teilen davon nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von MT vornehmen. Der Lieferant muss MT mindestens 90 Tage im Voraus über eine vorgesehene Änderung der Spezifikationen der Liefergegenstände schriftlich unterrichten. In diesem Fall ist MT berechtigt, die Bestellung zu stornieren, einen Preisnachlass und/oder eine Erstattung sämtlicher daraus entstehender Kosten und Schäden einzufordern.

11. UNTERSTÜTZUNG NACH KÜNDIGUNG – Ungeachtet der Kündigungsgründe ist der Lieferant verpflichtet, die Dienstleistungen während der Kündigungsfrist weiter zu erbringen und MT in zumutbarem Umfang zu den jeweils geltenden Tarifen für Unterstützungsleistungen, wie zwischen den Parteien vereinbart, beim Übergang der Dienstleistungen auf MT oder seinen Bevollmächtigen sowie bei der Umstellung und beim Ausstieg aus den Dienstleistungen zu unterstützen. Sofern erforderlich für die Betriebskontinuität, kann MT die Verlängerung der Dienstleistungen um 6 Monate über die Vertragsbeendigung hinaus zu gleichwertigen Bedingungen verlangen.

12. HAFTUNG, ALLGEMEINER SCHADENERSATZ, VERSICHERUNG – Der Lieferant haftet in vollem Umfang für jegliche Schäden im Zusammenhang mit den Liefergegenständen sowie für jegliche Verletzungen seiner Pflichten gemäss diesen Bedingungen. Der Lieferant hält MT, seine Mitarbeiter, Funktionäre, Geschäftsführer, Kunden und Partner («freigestellte Parteien») schad- und klaglos bezüglich sämtlicher Verluste und Haftungsverpflichtungen auf Seiten der freigestellten Parteien, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Produkthaftung, Schäden (direkt oder indirekt, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverluste), Bussgelder, Vertragsstrafen, Kosten und Aufwendungen (einschliesslich Anwaltskosten in zumutbarer Höhe) sowie Ansprüche Dritter, sofern dieser Verlust oder Haftungsanspruch mit einer Pflichtverletzung des Lieferanten (bzw. seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer), Mängeln der Liefergegenstände, Gesetzesverstössen, fahrlässigen Handlungen oder Versäumnissen in Zusammenhang steht oder daraus entstanden ist. Der Lieferant sorgt für eine Versicherungsdeckung in einer Höhe, die nach alleinigem Dafürhalten von MT für MT akzeptabel ist, und händigt MT auf eine entsprechende Aufforderung hin einen schriftlichen Versicherungsnachweis aus.

13. EINHALTUNG DER GESETZE – Der Lieferant wird sämtliche Gesetze, Vorschriften und Normen einhalten und bestätigt, dass er diese aktuell einhält, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Gesetze, Vorschriften und Normen in den Bereichen «Material Compliance», Umweltverträglichkeit, Arbeitnehmerschutz, Ein- und Ausfuhrkontrollen und Produktsicherheit, die auf die Liefergegenstände anwendbar sind, einschliesslich Herstellung, Transport, weltweiter Nutzung und Lieferung. Alle Produkte, Dienstleistungen und Technologien dürfen nur in Übereinstimmung mit alles geltenden Gesetzen ausgeführt, wiederausgeführt, eingeführt oder transferiert werden. Sofern MT nicht in Schriftform etwas Gegenteiliges verlangt, nimmt der Lieferant zur Kenntnis, dass jeglicher Liefergegenstand weltweit, einschliesslich des EWR, der USA und Chinas, verwendet, in MT-Verkaufsartikel integriert oder mit diesen gemeinsam verkauft werden kann. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Liefergegenstände mit sämtlichen geltenden Gesetzen (einschliesslich Gesetzen zu «Material Compliance» und Produktsicherheit) an den jeweiligen Zielorten konform sind. Der Lieferant bestätigt, dass er den METTLER TOLEDO Verhaltenskodex für Geschäftspartner, wie unter www.mt.com/supplierportal aufgeführt, einhält. Auf Verlangen von MT hat der Lieferant unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Zertifizierungen zur Einhaltung der geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen oder des METTLER TOLEDO Verhaltenskodex für Geschäftspartner durch den Lieferanten und seine Unterlieferanten vorzulegen. Nach angemessener Frist ist MT berechtigt, beim Lieferanten und dessen Zulieferanten inner- und ausserbetriebliche Audits durchzuführen. MT kann diese Audits selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Der Lieferant benachrichtigt MT, wenn bestimmte Waren Substanzen enthalten, die gesetzlich verordneten Einschränkungen und/oder Auskunftspflichten unterliegen (z. B. REACH, RoHS), einschliesslich derer, die in der sogenannten «Liste der beschränkten und deklarationspflichtigen Substanzen für elektrische und mechanische Produkte» (www.bomcheck.net/suppliers/restricted-and-declarable-substances-list) in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Fassung aufgeführt sind. Der Lieferant muss MT unverzüglich informieren, wenn er die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften oder des METTLER TOLEDO Verhaltenskodex für Geschäftspartner nicht gewährleisten kann, oder wenn dies bei künftigen Lieferungen der Fall sein könnte, insbesondere bei Neufassungen der Gesetze und Vorschriften zur «Material Compliance». Bei den Verpflichtungen in diesem Abschnitt handelt es sich um wesentliche Pflichten des Lieferanten und der Lieferant hält MT schad- und klaglos bezüglich sämtlicher Forderungen oder Haftungsansprüche, die aus einem Verstoss gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten hervorgehen könnten.

14. DATENSCHUTZ; PERSONENBEZOGENE DATEN – Der Lieferant hat sicherzustellen, dass sämtliche MT-Daten in seiner Obhut sicher gespeichert sind, und alle erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen und Kontrollen umzusetzen, um die MT-Daten zu schützen und ihre fortwährende Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Nach Kündigung des Vertrags sowie jederzeit auf begründetes Verlangen von MT muss der Lieferant MT oder dessen Bevollmächtigtem sämtliche angeforderten MT-Daten in einem üblichen Format aushändigen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen MT und dem Lieferanten können beide Seiten in begrenztem Umfang personenbezogene Daten der Mitarbeiter oder Vertragspartner der Gegenpartei verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung des Vertrags und ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich ist (z. B. um Bestellungen zu verarbeiten und auszuführen, Zahlungen zu verarbeiten, Versand und Lieferung zu organisieren, Leistungen zu erbringen und die entsprechende Korrespondenz zu erledigen). Der Lieferant kommt seinen Datenschutzverpflichtungen in Gänze nach und stellt sicher, dass seine verbundenen Unternehmen und Subunternehmer, die Zugang zu den personenbezogenen Daten der Gegenpartei haben, denselben Datenschutzverpflichtungen unterliegen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten mit MT-Bezug, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gewonnen werden, zu nutzen, zu speichern oder zu verarbeiten, sofern MT hierfür keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat. Diese Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Beinhaltet eine Dienstleistung des Lieferanten die Verarbeitung personenbezogener Daten für oder im Auftrag von MT, schliessen die Parteien einen für MT akzeptablen Datenverarbeitungsvertrag ab. Bei den Verpflichtungen in diesem Abschnitt handelt es sich um wesentliche Pflichten des Lieferanten und der Lieferant hält MT schad- und klaglos bezüglich sämtlicher Forderungen oder Haftungsansprüche, die aus einem Verstoss gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten hervorgehen könnten.

15. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT – Eine Bestellung, sowie die kommerzielle und vertragliche Beziehung zwischen MT und dem Lieferanten, unterliegen dem am Hauptgeschäftssitz von MT geltenden Recht in dem Land, in dem die Bestellung ausgefertigt wurde, unter Ausschluss aller internationalen oder supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf hat keine Gültigkeit. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Bestellung oder mit den vorliegenden Bedingungen der Ort ist, an dem MT seinen eingetragenen Geschäftssitz hat MT ist ferner berechtigt, das am Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

16. EQUAL OPPORTUNITY EMPLOYER (gilt nur für US- Lieferanten) – MT ist ein «Equal Opportunity Employer» (Arbeitgeber, der den Grundsatz der Chancengleichheit beachtet) und Auftragnehmer der US-Bundesregierung. Die Vertragsparteien vereinbaren dementsprechend, dass sie, sofern anwendbar: (1) die folgenden durch Bezugnahme in diese Bedingungen einbezogenen Gesetze befolgen werden: Executive Order 11246 und Executive Order 13496 (29 CFR Part 471, Appendix A to Subpart A) zur Bekanntmachung von Arbeitnehmerrechten nach den US-Bundesarbeitsgesetzen; und (2) dass dieser Unternehmer und Subunternehmer die Anforderungen des 41 CFR 60-300.5(a) und 41 CFR 60-741.5(a) einhalten wird. Diese Vorschriften verbieten die Diskriminierung qualifizierter, geschützter Veteranen und qualifizierter Einzelpersonen aufgrund von Behinderungen und verlangen von den betreffenden General- und Subunternehmern Fördermassnahmen, um qualifizierte, geschützte Veteranen und qualifizierte Einzelpersonen mit Behinderungen einzustellen und im Rahmen der Anstellung zu fördern.

METTLER TOLEDO – April 2020